SPOTLIGHT MEDIA PHOTOGRAPHY
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem
Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht
umgehend widersprochen wird.
2.
„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen.
3.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen
abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen
werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
II. Urheberrecht
1. Dem
Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die
vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das „einfache
Nutzungsrecht“ übertragen. Eine Weitergabe von weiteren Nutzungsrechten bedarf
der besonderen Vereinbarung.
4. Die
Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
5. Der
Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Der Auftraggeber erhält, wenn nicht anders
vereinbart, ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format
JPG. Die Menge liegt im Ermessen des Fotografen und der Anwesenheitsdauer am
Tag des Events/Foto-Shootings. Die Auswahl trifft der Fotograf. Die Abgabe von
unbearbeiteten, digitalen Rohdaten ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der
digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt
demnach ohne Gewähr.
8. Dem
Fotograf wird das Recht eingeräumt, eine Best-of-Auswahl der Bilddateien als
Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen, um sie so potentiellen Kunden oder
Geschäftspartnern in verschiedenen Formen zu zeigen. Er darf die Bilddateien
ohne Einschränkung für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen,
Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für
Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber spricht den
Fotografen von Rechten Dritter vollumfänglich frei und verpflichtet sich,
anwesende Personen des Fotoshootings nach DSGVO über die Fotoaufnahmen zu
informieren. Der Kunde kann spätestens bei Übernahme der Daten oder Abzüge
einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch den Fotografen ausdrücklich
widersprechen.
9.
Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen
müssen schriftlich vereinbart werden.
III.
Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für
die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz
oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (außerhalb von Nürnberg
Reisekosten oder Kostenpauschale für PKW (0,50€ / gefahrene Kilometer), evtl.
Übernachtungskosten, Gebühren, Eintritt und Auslagen. Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber
zu tragen.
2. Das
Honorar ist, soweit nicht anderes vereinbart, per Vorkasse (Zahlungseingang vor
Auftragstermin) oder bar bei Auftrag zu bezahlen. Der Auftraggeber gerät in
Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn)
Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer
nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen. Gewünschte Bildbearbeitungen und graphische Aufträge
dazu, werden erst nach Zahlungseingang gestartet.
4. Hat
der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der
Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich aus dem Auftrag
resultierende Abgaben zur Künstlersozialversicherung selbstständig anzuzeigen
und abzuführen.
IV. Haftung
1. Für
die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf ebenfalls
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Die
Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch
wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der
Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung
und Verbreitung besitzt und keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder
sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Ersatzansprüche Dritter, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der
Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung,
Ausfallhonorar
1. Wird
die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Anfahrt,
Aufbau und/oder Wartezeiten den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
2.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich
vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3.
Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom
Auftraggeber nach Vereinbarung widerrufen werden, so wird generell eine
Aufwandsentschädigung von 30% der Gage zzgl. evtl. Fahrtkosten fällig
(Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag, Vorbereitungen,
Terminbelegung etc.). Bei kurzfristigem Widerruf innerhalb von 4 Tagen vor
Auftragstermin wird eine Aufwands- bzw. Ausfallentschädigung von 50% der Gage
zzgl. evtl. Fahrtkosten fällig. Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall oder
Todesfall (Familie), die zu einer Absage des Events führen, oder bei Open-Air
Events eine Absage des kompletten Events wegen Wetter bedingten Problemen, wie Sturmwarnungen
oder Überflutungen. Falls abgesagte Events auf einen anderen Termin verschoben
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftrag als erstes wieder dem
ursprünglich gebuchten Fotografen anzubieten.
Eine
Überprüfung/ Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen. Ein
Rücktritt vom Erhalt der Bilder nach dem Ausführungstermin ist nicht mehr
möglich, die vereinbarte Gage ist in diesem Falle vollständig zu bezahlen.
4.
Sollte es kurzfristig zum Ausfall des geplanten und namentlich bekannten
Fotografen kommen, so darf Spotlight-Media einen mitarbeitenden, hoch
qualifizierten Fotografen empfehlen (ist jedoch nicht dazu verpflichtet Ersatz
zu finden), so dass der Kunde nicht ohne Fotograf am Tag seines Event bleibt
und um die hier vereinbarten Pflichten zum Fotografieren zu erfüllen. Im Falle,
dass der Kunde den mitarbeitenden Fotografen nicht akzeptiert, kann der Kunde
entscheiden, die Vereinbarung zu beenden und erhält eventuelle Anzahlungen
zurück.
5. Die
Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen, sowohl die Ausführung
erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall,
Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten
Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche
daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
6. In
Fällen von nicht vorhersehbaren Situationen (höhere Gewalt), die trotz aller
Sorgfalt des Fotografen zum Abbruch des Foto-Shootings führen, z.B. Defekte der
Kamera/Objektive, Schäden an Speicherkarten oder andere Gründe für Ausfälle des
Equipments, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder
Folgen übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz von
Seiten des Kunden.
VII. Datenschutz
1. Zum
Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Es gelten
die üblichen Regelungen von DSGVO, einzusehen auf unserer Webseite http://www.spotlight-media.biz/datenschutzerklaerung.html
VIII. Bildbearbeitung
1. Die
Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische
Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber
der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne
des §8UrhG.
2. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu
speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft wird.
3. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen,
dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf
Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der
Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen
solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter
frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
IX. Nutzung und Verbreitung
1. Die Weitergabe von digitalen Bildern auf dem Wege der
Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die
Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und
Verbreitung erfordert und das Urheberrecht dadurch nicht verletzt wird.
2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers
und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die
Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen
Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung
zwischen Fotograf und dem Auftraggeber.
3. Der
Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
4. Hat
der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert
werden.
5.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftragnehmer bestimmen.
X. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
3. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
5. Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtstand vereinbart.
Diese AGB gelten ab dem 01.01.2024
1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
3. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
5. Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtstand vereinbart.
Diese AGB gelten ab dem 01.01.2024
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